JudikaturJustizRS0120184

RS0120184 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2012

Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, aber Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse in Österreich haben, trifft die in § 9 UVG vorgesehene Zuständigkeit des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers namentlich zur Eintreibung des Unterhalts nicht zu; mangels eines solchen ausreichenden Inlandsbezuges tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß § 30 UVG ein. Daher ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß §§ 31 Abs 1 und 2, 34 UVG zur Eintreibung zuständig.