Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Pflegschaftsgericht liegt.
Rückverweise
…Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin (9 Ob 129/06w; RIS-Justiz RS0120860 [T6, T12]) und der Bund, vertreten durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (§ 34 UVG), sind Partei gemäß § 2 Abs 1 AußStrG (Neumayr, Die Parteistellung in familienrechtlichen Außerstreitverfahren, in Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2009, 117 [126]). Es steht ihnen gemäß §…