JudikaturJustizRS0120080

RS0120080 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2005

Die Beurteilung der Übergabe eines bäuerlichen Hofes zu Lebzeiten des Übergebers als vorweggenommene Erbfolge führt zwar zur Anwendung des höferechtlichen Grundsatzes des „Wohlbestehens" bei der Pflichtteilsberechnung, rechtfertigt aber nicht eine fiktive Vorverlegung des Erbfalls mit analoger Anwendung des § 78 Abs 1 EheG (oder des § 796 ABGB) über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber der Verlassenschaft. Zu Lebzeiten des Übergebers (Ehegatten) kann der Übernehmer (Sohn) nur nach § 143 ABGB unterhaltspflichtig sein. Eine Rechtsschutzlücke liegt wegen § 950 ABGB nicht vor.