RS0120032 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden, derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann.