RS0119979 – OGH Rechtssatz
RS0119979 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter kann der Mieter eines Bestandobjekts auf der verwalteten Liegenschaft gegen Mietzinsforderungen des Verpflichteten als Vermieter jedenfalls mit Forderungen aufrechnen, die gegen den Verpflichteten bereits bestanden. Diese Aufrechnungsbefugnis betrifft auch Mietzinsforderungen, die erst nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter entstanden.