RS0119791 – OGH Rechtssatz
RS0119791 – OGH Rechtssatz
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Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach § 159 StGB Begehungsarten des Abs 5 leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht genannter) Begehungsformen in den Urteilstenor zulässig ist.