RS0119782 – OGH Rechtssatz
RS0119782 – OGH Rechtssatz
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Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der §§ 49 Abs 1 und 46 Abs 4 StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48 StPO) oder eines Privatanklägers (§ 46 StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen. Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen.