JudikaturJustizRS0119634

RS0119634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig (mit näherer Begründung).

Entscheidungen
7