JudikaturJustiz3Ob11/15m

3Ob11/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen § 36 EO (Streitwert 70.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2014, GZ 46 R 293/14z 15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 7. Mai 2014, GZ 23 C 10/12b 10, bestätigt wurde, und nach schriftlichem Anerkenntnis des Klagebegehrens durch die beklagte Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der gegen die klagende als verpflichtete Partei erlassene Strafbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 18. November 2012, GZ 23 E 7096/09t 69, mit dem der 14. Strafantrag der beklagten Partei vom 16. Mai 2012 bewilligt worden war, wird für unzulässig erklärt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.722,50 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei angerufenen Instanzen (darin 1.414,75 EUR USt und 234 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die hier Beklagte führte gegen die Klägerin aufgrund der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 15. April 2008, AZ 10 Cg 46/08g, Exekution nach § 355 EO. Das Erstgericht wies das Impugnationsklagebegehren, der gegen die Klägerin als Verpflichtete erlassene, aus dem Spruch ersichtliche Strafvollzugsbeschluss werde für unzulässig erklärt, ab. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Klägerin die Klageabweisung. Die Klägerin erhob dagegen außerordentliche Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Am 22. Jänner 2015 anerkannte die Beklagte mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten, vor Entscheidung über die außerordentliche Revision eingebrachten Schriftsatz den mit der Impugnationsklage geltend gemachten Anspruch prozessual.

Die Klägerin beantragte mit dem gleichfalls an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 23. Jänner 2015 die Fällung eines Anerkenntnisurteils und Verpflichtung der Beklagten zum Kostenersatz.

Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige, daher nicht annahmebedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch (ganz oder teilweise) berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Der erkennende Senat erachtete bereits zu 3 Ob 255/04b auch in dritter Instanz ein Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei für zulässig, weil das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot ein solches prozessuales Anerkenntnis nicht ausschließt, und wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (§ 509 ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten erscheint (3 Ob 255/04b mwN; RIS Justiz RS0040859 [T1]; RS0119634; jüngst 3 Ob 3/15k).

Die Entscheidung über die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzenden Kosten des Verfahrens aller drei angerufenen Instanzen beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Für die Klage steht der Klägerin nur ein 50%iger Einheitssatz zu (§ 23 Abs 6 RATG).