RS0119566 – OGH Rechtssatz
RS0119566 – OGH Rechtssatz
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Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nach § 381 EO ist unter der Voraussetzung der Gefährdung der Anspruchsverfolgung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Beweissicherung nach §§ 384 ff ZPO nicht in Frage kommt, also bloß bei Beweismitteln, die vom Beweissicherungsverfahren selbst nicht erfasst werden können, so bei im Besitz des Gegners befindlichen Urkunden oder Augenscheinsgegenständen.