JudikaturJustizRS0119475

RS0119475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2004

§ 6 EuRAG verstößt nicht gegen EU-Recht. Im Allgemeininteresse eines raschen und reibungslosen Funktionierens der österreichischen Rechtspflege ist eine Ungleichbehandlung eines europäischen und eines österreichischen Rechtsanwaltes im Rahmen des § 6 EuRAG sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung ist auch in Verfahren ohne Anwaltszwang seitens eines dienstleistenden europäischen Anwalts ein Zustellbevollmächtigter namhaft zu machen.