RS0119475 – OGH Rechtssatz
RS0119475 – OGH Rechtssatz
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§ 6 EuRAG verstößt nicht gegen EU-Recht. Im Allgemeininteresse eines raschen und reibungslosen Funktionierens der österreichischen Rechtspflege ist eine Ungleichbehandlung eines europäischen und eines österreichischen Rechtsanwaltes im Rahmen des § 6 EuRAG sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung ist auch in Verfahren ohne Anwaltszwang seitens eines dienstleistenden europäischen Anwalts ein Zustellbevollmächtigter namhaft zu machen.