RS0119473 – OGH Rechtssatz
RS0119473 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zur Umsetzung des im Anfechtungsprozess urteilsmäßig bestätigten Anspruches des Gläubigers auf Duldung der Exekution ohne Geltendmachung hinderlicher (die Vollstreckung erschwerender) Bestandrechte ist aus verfahrensökonomischen Gründen zugleich mit der Duldungspflicht des Anfechtungsgegners auch gleich dessen Räumungspflicht auszusprechen.