JudikaturJustizRS0119388

RS0119388 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2022

Qualifizierende Tatfolgen im Sinn des § 201 Abs 2 erster Fall StGB (nF) können auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs 1 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen.

Eine psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung entspricht einer derart schweren Beeinträchtigung.

Entscheidungen
5