RS0119388 – OGH Rechtssatz
RS0119388 – OGH Rechtssatz
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Qualifizierende Tatfolgen im Sinn des § 201 Abs 2 erster Fall StGB (nF) können auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs 1 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen.
Eine psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung entspricht einer derart schweren Beeinträchtigung.