RS0119333 – OGH Rechtssatz
RS0119333 – OGH Rechtssatz
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Der Mehrkindzuschlag ist ein Bestandteil der Familienbeihilfe; er teilt deshalb deren rechtliches Schicksal. Er ist somit, soweit er nicht der steuerlichen Entlastung des für Kinder geldunterhaltspflichtigen Elternteils dient, kein frei verfügbares Einkommen des betreuungspflichtigen Elternteils und bei der Ermittlung dessen Unterhaltsanspruchs nicht als Eigeneinkommen in Anschlag zu bringen.