JudikaturJustizRS0119203

RS0119203 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2021

Aus Art14 des Vertrages ergibt sich unmissverständlich, dass die internationale Zuständigkeit den Aufenthalt des Pflegebefohlenen im jeweiligen Vertragsstaat voraussetzt, was gemäß Art 15 des Vertrages auch für vorläufige und dringliche pflegschaftsbehördliche Maßnahmen gilt. Bei Einleitung des Verfahrens lag die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes vor, weil der Betroffene in dessen Sprengel wohnte. Sie ist gemäß § 29 JN auch nach wie vor aufrecht.

Entscheidungen
5