JudikaturJustizRS0119167

RS0119167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2004

Auch im Fall der Vermögensübernahme nach §142, §161 Abs2 HGB verhindert §21 GBG eine Bedachtnahme auf die durch die Vermögensübernahme geschaffenen tatsächlichen neuen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben; sie steht daher der Bewilligung der Zwangsversteigerung (§133 EO) gegen den im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einverleibten Übernehmer der Kommanditgesellschaft entgegen.