JudikaturJustizRS0119160

RS0119160 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 2009

Auf eine Verzögerung der Gutachtenserstattung kann sich eine Partei nur dann berufen, wenn sie ihre allfälligen Mitwirkungspflichten (wie z. B. zur Verfügung stellen von Unterlagen, u.a.) nicht verletzt hat.

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