JudikaturJustizRS0119159

RS0119159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 2009

Eine Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn der für die Feststellung normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine Abmahnung des Sachverständigen erfolgt ist. An das Vorliegen einer Verzögerung sind strenge Voraussetzungen zu stellen, wobei es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welcher Zeitraum für eine Gutachtenserstellung normalerweise erforderlich ist. Objektiver Verzug genügt. Im Falle der Verzögerung, die vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist, ist - so wie bei Abschluss des Ärztekommissionsverfahrens - Fälligkeit der Versicherungsleistung gegeben.

Entscheidungen
2