RS0119158 – OGH Rechtssatz
RS0119158 – OGH Rechtssatz
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Bei den für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde des Bundesvergabeamtes aufgelaufenen Bearbeitungskosten, Teilnahmekosten und Vertretungskosten handelt es sich um solche zur (zwingenden) Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung, welche den Kostenersatzregeln der §§ 40 ff ZPO unterworfen sind, für welche der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht und damit unzulässig ist.