JudikaturJustizRS0119123

RS0119123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2004

Nur der Bund haftet für bereicherungsrechtliche Ansprüche der Nutzer der österreichischen Brenner-Autobahn für den Gütertransport mit Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen infolge Teilnichtigkeit jener Straßenbenützungsverträge, die bis zum 31.12.1996 geschlossen wurden. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche der klagenden Partei, die auf teilnichtige, vom 1.1. bis 11.9.1997 geschlossene Straßenbenützungsverträge gestützt werden, haftet der Bund als Bürge und Zahler neben der ASFINAG als Hauptschuldnerin.

Dagegen haftet der Bund aus dem Titel des Bereicherungsrechts nicht für Ansprüche, denen teilnichtige, ab dem 12.9.1997 geschlossene Straßenbenützungsverträge zugrunde liegen.

Für Mautbeträge, die im Zeitraum vom 20.7.1999 bis 1.7.2000 entrichtet wurden, kommt eine Rückforderung mangels bindender Vorgaben in Form von EU-Richtlinien nach keinem der von der klagenden Partei ins Treffen geführten Rechtsgründe in Betracht.