RS0118958 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein in Frankreich anhängiger Erbrechtsprozess begründet für die in Österreich geführte Verlassenschaftsabhandlung nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.
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Ein in Frankreich anhängiger Erbrechtsprozess begründet für die in Österreich geführte Verlassenschaftsabhandlung nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.