JudikaturJustizRS0118957

RS0118957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2004

Das österreichische Verlassenschaftsgericht ist für die Abhandlung des inländischen beweglichen Nachlasses eines in Frankreich verstorbenen französischen Staatsbürgers, der seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte, zuständig. Der Begriff "Wohnsitz" ist nach französischem Recht auszulegen. Grundsätzlich ist gemäß § 28 Abs 1 IPRG das materielle französische Erbrecht anzuwenden. Bei Mobilien knüpft das französische Kollisionsrecht aber an den letzten Wohnsitz des Erblassers an und gelangt zu einer Rückverweisung. Die Erbrechtstitel sind daher bei der Verteilung der Parteirollen (§ 125 AußStrG) nach österreichischem Recht zu beurteilen.