JudikaturJustizRS0118918

RS0118918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2013

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten über Vermögen oder Einkommen Auskunft zu erteilen, besteht zwar nicht; die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufslebens und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat aber auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig.

Entscheidungen
2