JudikaturJustizRS0118869

RS0118869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

Entscheidungen
4