JudikaturJustizRS0118747

RS0118747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2009

Eine im Prozess ungültige, weil mit dem kontradiktorischen Charakter des Zivilprozesses unvereinbare Vertretung liegt nur vor, wenn der Vertreter beide Parteien vertritt oder wenn die Partei gleichzeitig als Vertreter ihres Gegners handelt.

Entscheidungen
3