JudikaturJustizRS0118548

RS0118548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2010

Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rückerstattung die verpflichtete Partei im Rekursverfahren noch begehrt. Maßgebend ist demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses der verpflichteten Partei und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses der betreibenden Partei. Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) überdies nicht zusammenzurechnen.

Entscheidungen
3