JudikaturJustizRS0118299

RS0118299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2003

Ist die Abweisung einer Staatshaftungsklage auf ein in analoger Anwendung des § 11 Abs 1 AHG erwirktes, die Zivilgerichte bindendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über eine präjudizielle Vorfrage des Verwaltungsrechts gestützt, so kann die Wiederaufnahme des Zivilprozesses in Analogie zu § 530 Abs 1 Z 5 ZPO nicht schon dann begehrt werden, wenn einem später ergangenen Urteil des EGMR zufolge das präjudizielle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs mit einer verfahrensrechtlichen Konventionswidrigkeit belastet ist. Solange dieses Erkennntnis aufrecht ist, bleiben die Zivilgerichte daran gebunden. Eine nur auf das Urteil des EGMR gestützte Rechtsmittelklage ist gemäß § 538 Abs 1 ZPO - als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung nicht geeignet - bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Gemeinschaftsrecht.