JudikaturJustizRS0118080

RS0118080 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2020

Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.

Entscheidungen
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