§ 145 Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
§ 145 Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils — ABGB
§ 145 Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. Aufhebung des VfGH, BGBl. I Nr. 145/2022
ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40258356
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.