JudikaturJustizRS0118065

RS0118065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2003

Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine (verdeckte) Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG (beziehungsweise hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG) und verzichtet die Unterhaltsberechtigte sodann bei der Scheidung auf Unterhalt nur zum Schein (§ 916 ABGB), kann sich der Sozialversicherungsträger nicht als "Dritter" im Sinne des § 916 Abs 2 ABGB auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen, weil für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend ist (§ 539a ASVG). Im Sozialversicherungsrecht ist das verdeckte Geschäft maßgebend.