Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin war mit dem bei der beklagten Partei pensionsversicherten Notar Dr. Martin M***** verheiratet. Die Ehe wurde am 23. 7. 1996 einvernehmlich (§ 55a EheG) geschieden. Anlässlich der Scheidung vereinbarten die damaligen Ehegatten ua, dass sie wechselseitig auf Unterhal…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Nach § 54 Abs 1 Z 2 NVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach der 7. Novelle zum NVG - BGBl 1994/24) hat ua der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, nach dem To…