§ 54 Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 54 Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß
Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 52 Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages.
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