JudikaturJustizRS0117984

RS0117984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2003

Die ausländische Adoption eines unehelichen Kindes durch den Ehegatten der Mutter analog §185e Abs1 Z1 AußStrG verstößt gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn nicht feststeht, dass der uneheliche Vater die Einwilligung in die Adoption aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert und seine mangelnde Zustimmung deshalb gemäß §181 Abs3 ABGB im Interesse der Förderung des Kindeswohls durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden kann. Hat das ausländische (hier: griechische) Gericht dem unehelichen Vater als "Antragsgegner" im Adoptionsverfahren nicht einmal rechtliches Gehör gewährt, verstößt dies gegen dieses grundlegende verfahrensrechtliche Prinzip in Analogie zu § 185e Abs1 Z2 AußStrG.