RS0117938 – OGH Rechtssatz
RS0117938 – OGH Rechtssatz
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Auch wenn den Schuldner eine reine Sachhaftung, jedoch keine persönliche Haftung für die Forderung des Gläubigers trifft, schlägt diese Haftungsbeschränkung auf die Kostenentscheidung in einem gegen den Schuldner angestrengten Zivilprozess nicht durch. Nur ein einschränkender Zusatz im Kostenzuspruch kann zu einer Beschränkung der Haftung führen. Mangels einer solchen Einschränkung haftet der Schuldner sowohl für die Prozesskosten als auch für die allenfalls nachfolgenden Exekutionskosten persönlich (d.h. unbeschränkt).