Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Exekution zur Sicherstellung bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des im fortgesetzten Titelverfahren ergehenden …
Text Begründung: Der betreibende Gläubiger brachte am 29. Oktober 2002 beim Landesgericht Salzburg als Titelgericht zu AZ 11 Cga 262/01t den Antrag auf Bewilligung von Fahrnis und Forderungsexekutionen zur Sicherstellung der Forderung auf Grund des Versäumungsurteils des Landesgerichts Salzburg vom 3. …
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist zulässig und im Sinn einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses berechtigt. Der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius gilt nicht im Rechtsmittelverfahren gege…