JudikaturJustizRS0117739

RS0117739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2019

Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach § 293 Abs 2 in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.

Entscheidungen
9