JudikaturJustizRS0117659

RS0117659 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2020

Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung.

Entscheidungen
5