JudikaturJustizRS0117527

RS0117527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2003

Wird der auf Grund Inanspruchnahme einer Bürgschaft für (hier: mit Rückstandsausweisen vorgeschriebene) Abgabenschulden (hier: beim Gerichtshof) geführte Prozess gemäß §159 ZPO, § 7 KO unterbrochen und sodann aus dem selben Rechtsgrund eine höhere Forderung im Konkurs angemeldet und bestritten, steht trotz Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens einer Klage hinsichtlich des Restbetrages beim Konkursgericht (hier: Bezirksgericht) die Streitanhängigkeit nicht entgegen.