JudikaturJustizRS0117494

RS0117494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2003

§ 181 Abs 6 StPO knüpft nur an den formalen Akt des Beginns der Hauptverhandlung an, also an den in Anwesenheit des erkennenden Schöffensenates und der Parteien (einschließlich der Verteidiger) erfolgten Aufruf der Sache durch den Schriftführer (§ 239 StPO).

Hier: Dass die Hauptverhandlung vordergründig nur anberaumt wurde, um über einen erwarteten Ablehnungsantrag zu entscheiden, dessen Stellung das Gericht zudem nicht erzwingen kann, ist daher ebenso unerheblich wie die Dauer derselben. Das Argument, eine Hauptverhandlung, die nicht dazu diene, den Schöffensenat mit den Aufgaben und Amtsverrichtungen der §§ 232 ff StPO zu befassen, sei keine Hauptverhandlung iSd § 181 Abs 6 StPO, ist schon deshalb verfehlt, weil die Entscheidung über in der Hauptverhandlung gestellte Ablehnungsanträge zu diesen Aufgaben zählt (§ 238 StPO).