JudikaturJustizRS0117459

RS0117459 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2012

Lehnt der Bund eine nach dem Bundesbetreuungsgesetz gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung - also ohne Vorliegen eines den Bund etwa begünstigenden animus donandi - ein Aufwand, den der Bund im Sinne des § 1042 ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des § 1042 ABGB scheidet daher nicht deshalb aus, weil nach § 1 Abs 3 BBetrG kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht.

Entscheidungen
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