RS0117459 – OGH Rechtssatz
RS0117459 – OGH Rechtssatz
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Lehnt der Bund eine nach dem Bundesbetreuungsgesetz gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung - also ohne Vorliegen eines den Bund etwa begünstigenden animus donandi - ein Aufwand, den der Bund im Sinne des § 1042 ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des § 1042 ABGB scheidet daher nicht deshalb aus, weil nach § 1 Abs 3 BBetrG kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht.