JudikaturJustizRS0117455

RS0117455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2009

Die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen eine physische Person, die als Organ eines Rechtsträges im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit schuldhaft rechtswidrig Schäden zugefügt hat, stellt § 9 Abs 5 AHG insoweit entgegen, als die Schäden in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.

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