JudikaturJustizRS0117416

RS0117416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Stellt sich heraus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gerichtshof zweiter Instanz solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antrag des Generalprokurators analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.

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