JudikaturJustizRS0117374

RS0117374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2014

Der Antrag nach § 37 Abs 1 MRG ist trotz sonst vorgeschalteter Schlichtungsstelle unmittelbar bei Gericht einzubringen, wenn eine einstweilige Verfügung bereits vorher beantragt worden ist oder unter einem beantragt wird. Die spätere Zurückziehung des Sicherungsantrages ändert nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit.

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