Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.…
Text Begründung: Die Antragstellerin (Mieterin) stellte am 22. 10. 2001 beim Erstgericht - ohne Vorschaltung der Schlichtungsstelle - den Antrag auf Erlassung eines Sachbeschlusses, der Antragsgegnerin aufzutragen, binnen einem Monat ab Rechtskraft des Beschlusses folgende Erhaltungsarbeiten am Haus ****…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist analog § 519 Abs 1 Z 1 zulässig, er ist auch berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen gelten, die Interpretation des Rekursgerichts würde dazu führen, dass wegen Erhaltungsarbeiten im selben Objekt zwei verschiedene Verfahren, nämlich eines bei der Schlichtu…