JudikaturJustizRS0117175

RS0117175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2011

Die Repräsentantenhaftung ist unter gleichen Wertungsaspekten wie bei juristischen Personen auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen.

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