RS0117034 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bleibt diese Verpflichtung aufrecht.