JudikaturJustizRS0117004

RS0117004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2012

Die gemeinsame Obsorge gemäß § 177 Abs 1 ABGB setzt nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den §§ 177 und 177a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraus und kann nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werden.

Entscheidungen
7