JudikaturJustizRS0116961

RS0116961 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2021

Legt die gegen eine Verurteilung wegen einer gegenüber der angestrebten Fragestellung (hier: nach unqualifiziertem Raub) speziellen Norm gerichtete Fragenrüge nicht dar, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) trotz § 330 Abs 2 erster Satz StPO, welcher es den Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung.

Entscheidungen
18