RS0116786 – OGH Rechtssatz
RS0116786 – OGH Rechtssatz
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Einem Rechtsanwalt steht im Hinblick auf seine bestrittenen Entlohnungsansprüche als Testamentsvollstrecker kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zur Verlassenschaft gehörenden Wertgegenstände (Schmuck und Münzen) zu, weil ihm diese vom Erblasser als Machtgeber anvertraut wurden und ihn diesbezüglich eine Verwahrungspflicht traf, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB zum Tragen kommt.