§ 816 5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens
§ 816 5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens — ABGB
§ 816 5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40173027
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Verstorbene kann letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.