JudikaturJustizRS0116770

RS0116770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2007

Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung - abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der §§ 281 Abs 1 Z 1 und 345 Abs 1 Z 1 StPO - nicht beeinträchtigt (§ 28a GOG). Das Einschreiten eines danach nicht berufenen Untersuchungsrichters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen.

Entscheidungen
4