BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 28a

§ 28a

(1) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.

(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.

Entscheidungen
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